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Vereinssatzung

[beschlossen auf der Gründerversammlung am 01.10.2019 , geändert auf der Mitgliederversammlung am 11.11.2019]

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Schulförderverein Oppurg“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. 
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 07381 Oppurg, Hauptstr. 4. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler in der Staatlichen Regelschule Oppurg. 

2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch  
(a) die Ideelle und materielle Unterstützung der Regelschule Oppurg, 

(b) die Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungs-gegenständen, 

(c) die Unterstützung in Form Fahrkostenzuschüssen, um bedürftigen Schülern den Schulbesuch zu ermöglichen, 

(d) die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe, 

(e) die Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B. Elternblatt, Fördervereinsrundbrief), 

(f) die Außendarstellung der Schule, 

(g) die Durchführung und Organisation von Projekten, schulinterne Veranstaltungen und allgemeine Mitgestaltung der Schule, 

(h) die Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften, 

(i) die Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten, 

(j) die Gestaltung des Außengeländes, 

(k) die Beschaffung von Sport- und Spielgeräten.


§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Der Zweck wird verwirklicht durch Einnahmen von Mitgliederbeiträgen, öffentlichen Zuschüssen, Spenden und sonstigen aktiv erworbenen Einnahmen (z. B. Basar, Tombola oder ähnliches).

4. Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient allein gemeinnützigen Zwecken.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr. 26a EstG erhalten.

7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen. 

2. Alle Mitglieder mit dem vollendenden 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt.

3. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

4. Es werden jährliche Beiträge erhoben, deren Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beitragszahlungen erfolgen durch Lastschrifteinzug.

5. Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Austritt. Das Mitglied kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen, d. h. die Kündigung muss bis spätestens 30.09. des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich     erklärt werden und ist wirksam, wenn das entsprechende Mitglied eine schriftliche Bestätigung erhalten hat. 

(b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung. 

(c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

(d) Rückstand der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, d. h., wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

6. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.


§5 Beginn der Mitgliedschaft – Datenschutz
1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden.  

Dabei handelt es sich um
    Name, 
    Vorname, 
    Anschrift, 
    Bankdaten, 
•   Telefonnummer oder Handynummer, 
    Geburtsdatum, 
    Beruf,  
    ggf. Name und Klasse des Kindes und  
    ggf. E-Mail-Adresse.  

Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.

2. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung der vereinsbetriebenen Veranstaltungen, die Veröffentlichung im Internetauftritt des Vereins sowie interne Aushänge in der Staatlichen Regelschule Oppurg. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist nicht zulässig.


§6 Organe und Einrichtungen
1. Die Organe des Vereins sind:  
    der Vorstand und
    die Mitgliederversammlung. 

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.


§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf ehrenamtlich tätigen Personen: 
    dem 1. Vorsitzenden, 
    dem 1. Stellvertreter, 
    dem Kassierer, 
    dem Schriftführer, 
    mindestens einem Beisitzer. 

2. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter sei sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sie bleiben auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zu lässig.

4. Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, so bestellt der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Nachfolger. Dessen Amtszeit endet mit Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Das Vorstandsamt endet automatisch mit Ende der Vereinsmitgliedschaft.

6. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind nur mit Unterschrift von beiden Vorsitzenden rechtlich.

8. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

9. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.

10. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der finanziellen Mittel.

11. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und legt Rechenschaft über die Verwendung der finanziellen Mittel ab.

12. Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13. Um die wirtschaftliche und persönliche Existenz eines Vorstandsmitglieds zu schützen, wird eine Haftpflichtversicherung für den Verein und zugunsten des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder abgeschlossen.

14. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen nach seinem Ermessen zeitlich begrenzt oder auf Dauer Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Er kann auf Beitragszahlungen ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden.


§8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlung finden statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

2. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen mittels einfachen Briefs oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, geleitet.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt:

    die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers sowie deren Abberufung,

     eine Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,

     die Festsetzung des Mitgliedbeitrages,

     der Beschluss der Satzungsänderung.

5. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Satzung kann abweichend von Absatz 5 mit einer dreiviertel Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitgliedern geändert werden.


§9 Kassenprüfer
1. Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer, für die Dauer von zwei Jahren. 

2. Der Kassenprüfer prüft die Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung und berichtet über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung.


§10 Protokoll der Versammlungsbeschlüsse
1. Über alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, in welcher Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind. 

2. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

3. Jedes Versammlungsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.


§11 Auflösen des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitglieder in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Oppurg, nur zur Bereitstellung der Schule. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


- Seit 2019 sind wir Mitglied im TLSFV – Thüringer Landesverband der Schulfördervereine e. V. -